Projekt Beschreibung
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1991
Ausgegeben am 27. Dezember 1991
676. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 -ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 12b (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen, wenn
1. sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 aner-kannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden, durchgehend mindestens zwölf Monate dauernden Dienstes imAusland vertraglich verpflichtet haben,
2. sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
3. der Dienst die Mitwirkung an der Lösunginternationaler Probleme sozialer oder humanitärer Art zum Ziele hat.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst anzuzeigen.
Projekt Details
- Datum 10. Juli 2016
- Tags Pressearchiv 1991